Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Xavis-Studios, Inhaber Justin Roth (nachfolgend „Agentur" oder „Auftragnehmer"), und dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen Leistungen erbringt. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn die Agentur sie schriftlich bestätigt.
(5) Individuell getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung der Agentur, wobei Textform (z. B. E-Mail) genügt.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Die Agentur erbringt Dienst- und Werkleistungen im Bereich digitaler Medien, insbesondere:
- Konzeption, Design, Entwicklung und Umsetzung von Websites und Webauftritten
- Entwicklung von Webanwendungen, Software und individuellen digitalen Lösungen
- Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenmarketing (SEA)
- Online-Marketing, Social-Media-Betreuung, Content-Erstellung und Kampagnenmanagement
- Grafik-, Branding- und Corporate-Design-Leistungen
- Beratung, Schulung, Wartung, Pflege und Support
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, dem Pflichtenheft oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Angaben auf der Website der Agentur, in Präsentationen, Broschüren oder Referenzdarstellungen sind unverbindliche Leistungsbeschreibungen und keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
(3) Die Agentur ist in der Wahl der Gestaltungsmittel, der eingesetzten Technologien und der Arbeitsweise frei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist über den Fortgang der Arbeiten in angemessenem Umfang zu informieren.
(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer, Freelancer und Dritte einzusetzen. Die Agentur bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner und für die Leistungserbringung verantwortlich.
(5) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere für: laufende Wartung und Updates, Hosting, Domainregistrierung, Erwerb von Lizenzen und Stockmaterial, redaktionelle Inhaltspflege, Barrierefreiheits-Zertifizierungen, rechtliche Prüfungen sowie Erstellung von Rechtstexten (z. B. Impressum, Datenschutzerklärung, AGB).
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung der Agentur in Text- oder Schriftform, durch Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags durch beide Parteien oder durch Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur.
(3) Verbindliche Angebote der Agentur sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage ab Zugang beim Auftraggeber gültig.
(4) Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand einen unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigt, informiert die Agentur den Auftraggeber unverzüglich.
§ 4 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Agentur rechnet je nach Vereinbarung auf Festpreisbasis pro Projekt oder nach Aufwand auf Stundenbasis ab.
(2) Die Agentur ist Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. Es wird daher keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollte die Kleinunternehmerregelung während der Vertragslaufzeit entfallen, ist die Agentur berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu berechnen.
(3) Bei Abrechnung nach Aufwand wird die tatsächlich aufgewendete Zeit im Viertelstundentakt erfasst und abgerechnet. Die Agentur stellt dem Auftraggeber auf Verlangen eine Aufwandsübersicht zur Verfügung.
(4) Bei Festpreisvereinbarungen umfasst der Festpreis ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen. Zusätzliche, geänderte oder erweiterte Leistungen werden nach § 5 gesondert vergütet.
(5) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten sowie Auslagen für Fremdleistungen (z. B. Lizenzen, Stockmaterial, Schriftlizenzen, Plug-ins, Hosting, Domains, Werbebudgets) werden dem Auftraggeber gegen Nachweis zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen ab 1.000,00 EUR ist die Agentur berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragswerts vor Leistungsbeginn zu verlangen. Bei längeren Projekten ist die Agentur zu Zwischenabrechnungen nach erreichten Meilensteinen berechtigt.
(7) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto der Agentur.
(8) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(9) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, laufende Leistungen (z. B. Kampagnen, Wartung) auszusetzen und bereitgestellte Zugänge zu sperren. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Agentur.
(10) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(11) Bei laufenden Dauerleistungen (z. B. SEO-Betreuung, Wartung, Marketing-Retainer) ist die Agentur berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anzupassen. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests)
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, hat er dies in Textform mitzuteilen.
(2) Die Agentur prüft, ob und mit welchen Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan die Änderung umsetzbar ist, und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis mit. Die Umsetzung erfolgt erst nach Zustimmung des Auftraggebers zu den geänderten Bedingungen.
(3) Aufwände für Prüfung und Bewertung umfangreicher Änderungswünsche kann die Agentur nach Vorankündigung nach Aufwand berechnen.
(4) Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ohne gesonderte Preisvereinbarung erbracht werden, sind nach den üblichen Stundensätzen der Agentur zu vergüten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Leistungserbringung und stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich bereit. Dies umfasst insbesondere:
- a) Texte, Bilder, Videos, Logos, Schriften und sonstige Inhalte in verwendbaren Dateiformaten,
- b) Zugangsdaten zu Hosting, Domains, CMS, Analyse-, Werbe- und Social-Media-Konten,
- c) Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis,
- d) Rechtstexte wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB,
- e) Corporate-Design-Vorgaben und Markenrichtlinien, soweit vorhanden.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten verfügt, insbesondere über Urheber-, Nutzungs-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte, und dass die Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
(3) Der Auftraggeber prüft von der Agentur vorgelegte Entwürfe, Konzepte, Texte und Zwischenergebnisse unverzüglich und gibt Rückmeldungen innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Zusatzkosten (z. B. Leerlaufzeiten, Umplanung, Wiedereinarbeitung) kann die Agentur nach Aufwand in Rechnung stellen.
(5) Ruht ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, länger als drei Monate, ist die Agentur berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und für die Wiederaufnahme einen Aufwand für Wiedereinarbeitung zu berechnen.
§ 7 Termine, Fristen und Verzug
(1) Angegebene Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 6 sowie der vereinbarten Zahlungen.
(3) Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von der Agentur nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Ausfall von Telekommunikations- oder Hostinginfrastruktur, längerfristige Störungen bei Vorlieferanten oder Plattformbetreibern) befreien die Agentur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen.
§ 8 Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen erbracht werden (insbesondere Websites, Anwendungen, Designs), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Agentur die Fertigstellung angezeigt hat und die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel konkret und nachvollziehbar in Textform.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Abs. 2 keine wesentlichen Mängel rügt oder wenn er die Leistung produktiv nutzt (z. B. Livestellung der Website, Nutzung im Geschäftsverkehr).
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Solche Mängel werden im Rahmen der Mängelhaftung nach § 9 behoben.
(5) Teilleistungen, die selbständig nutzbar sind, können gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
§ 9 Mängelhaftung
(1) Die Agentur leistet dafür Gewähr, dass die erbrachten Werkleistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung, in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels und der Umstände seines Auftretens anzuzeigen. Reproduzierbare Mängel sind soweit möglich nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat die Agentur das Recht, nach eigener Wahl nachzubessern oder neu herzustellen. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder die Agentur sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder — bei erheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten.
(4) Kein Mangel liegt vor bei:
- a) Abweichungen in der Darstellung aufgrund unterschiedlicher Browser, Browserversionen, Endgeräte, Bildschirmauflösungen, Betriebssysteme oder Nutzereinstellungen, soweit die Darstellung in den vereinbarten Zielumgebungen funktionsfähig ist,
- b) Fehlern, die auf vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen, unsachgemäße Bedienung oder nicht vereinbarte Nutzungsumgebungen zurückgehen,
- c) Störungen, die auf Dienste, Schnittstellen, Plug-ins, Bibliotheken oder Plattformen Dritter zurückzuführen sind,
- d) Beeinträchtigungen durch fehlende Updates, sofern kein Wartungsvertrag besteht,
- e) Geschmacks- und Gestaltungsfragen, sofern die Gestaltung dem vereinbarten Briefing entspricht.
(5) Bei gestalterischen Leistungen gilt: Der Auftraggeber hat im Rahmen des Korrekturprozesses Gelegenheit, Änderungswünsche zu äußern. Nach erfolgter Freigabe eines Entwurfs sind Einwendungen gegen die Gestaltung ausgeschlossen; nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand vergütet.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
(7) Für Dienstleistungen ohne Werkerfolg (z. B. Beratung, laufende Betreuung, SEO, Marketing) gilt: Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem jeweils aktuellen Stand der fachlichen Praxis. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet (siehe § 10).
§ 10 Keine Erfolgsgarantie bei SEO, Marketing und Reichweite
(1) SEO-, SEA-, Social-Media- und sonstige Marketingleistungen sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Die Agentur schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, nicht das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses.
(2) Die Agentur schuldet insbesondere nicht:
- a) bestimmte Positionen oder Rankings in Suchmaschinen,
- b) bestimmte Besucherzahlen, Impressionen, Klickzahlen, Reichweiten, Interaktionen oder Follower,
- c) bestimmte Konversionsraten, Anfragen, Leads oder Umsätze,
- d) die Aufnahme oder dauerhafte Beibehaltung von Inhalten in Suchmaschinenindizes, App-Stores oder auf Social-Media-Plattformen.
(3) Rankings, Reichweiten und Werbekosten werden maßgeblich von Faktoren bestimmt, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, insbesondere von Algorithmusänderungen, Richtlinienänderungen und Preisgestaltungen der Plattformbetreiber sowie vom Wettbewerbsumfeld.
(4) Sperrungen, Ablehnungen oder Einschränkungen von Konten, Anzeigen oder Inhalten durch Plattformbetreiber liegen nicht im Verantwortungsbereich der Agentur, soweit die Agentur die Richtlinien nach dem ihr zumutbaren Kenntnisstand beachtet hat.
(5) Werbebudgets (Media-Spend) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden nicht von der Vergütung der Agentur umfasst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von ihm freigegebenen Budgethöhen.
§ 11 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Alle von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse — insbesondere Entwürfe, Designs, Layouts, Grafiken, Texte, Konzepte, Quellcode und Dokumentationen — sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schutzhöhe erreichen.
(2) Der Auftraggeber erhält an den vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Agentur. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur gestattet.
(4) Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte, eine Unterlizenzierung, eine Bearbeitung oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus (z. B. Verwendung eines Website-Designs für weitere Marken oder Mandanten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform und ist gesondert zu vergüten.
(5) Nicht ausgeführte Entwürfe, Vorentwürfe, Alternativkonzepte, Skizzen und Zwischenstände bleiben in vollem Umfang bei der Agentur; ein Nutzungsrecht des Auftraggebers besteht daran nicht.
(6) Die Agentur behält sich das Recht vor, allgemeine Ideen, Methoden, Konzepte, Techniken, Know-how, Bibliotheken, Frameworks, Bausteine und wiederverwendbare Komponenten, die im Rahmen des Projekts entstanden oder eingesetzt worden sind, auch für andere Projekte zu nutzen. Kundenspezifische Inhalte und vertrauliche Informationen des Auftraggebers sind hiervon ausgenommen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lizenzbedingungen Dritter für eingesetzte Komponenten (z. B. Open-Source-Software, Themes, Plug-ins, Schriften, Stockmaterial) einzuhalten. Die Agentur weist den Auftraggeber auf wesentliche Lizenzpflichten hin. Laufende Lizenz- und Abogebühren trägt der Auftraggeber.
(8) Die Agentur ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte an die vollständige Zahlung zu knüpfen und bei erheblichen Zahlungsrückständen die Nutzung zu widerrufen, sofern die Agentur dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat.
§ 12 Referenznennung und Urhebervermerk
(1) Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unter Nennung des Namens und der Marke des Auftraggebers sowie unter Verwendung von Abbildungen der Arbeitsergebnisse (z. B. Screenshots) zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen und in sozialen Medien. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers werden dabei nicht offengelegt.
(2) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt die Referenz dann innerhalb eines angemessenen Zeitraums aus ihren eigenen Medien.
(3) Die Agentur ist berechtigt, in dezenter Form einen Urhebervermerk („Umsetzung: Xavis-Studios") mit Verlinkung auf der erstellten Website anzubringen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann die Entfernung des Vermerks verlangen; die Agentur kann hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung vereinbaren.
§ 13 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte, haftet die Agentur begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist der Höhe nach begrenzt auf die im betreffenden Vertragsverhältnis vereinbarte Netto-Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im Zeitpunkt des Schadenseintritts geltende Jahresvergütung.
(5) Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Folgeschäden, mittelbare Schäden, Ansprüche Dritter und Datenverluste, soweit dies nicht nach Abs. 1 zwingend anders geregelt ist. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
(6) Die Agentur haftet nicht für Inhalte, Angaben, Daten und Materialien, die der Auftraggeber bereitstellt oder freigibt, sowie nicht für deren rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Heilmittelwerbe- und Lebensmittelrecht). Eine rechtliche Prüfung ist nicht Bestandteil der Leistungen der Agentur; die Agentur erbringt keine Rechtsberatung.
(7) Die Agentur haftet nicht für Leistungen, Verfügbarkeit, Preisänderungen, Richtlinien oder Ausfälle von Drittanbietern (z. B. Hostingdienste, Domainregistrare, Zahlungsdienste, Suchmaschinen, Werbe- und Social-Media-Plattformen, API- und Cloud-Anbieter).
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer der Agentur.
(9) Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte oder freigegebene Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung entfällt, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu verantworten hat.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. bei Wartung, Hosting-Betreuung, Newsletter- oder CRM-Systemen, Analyse- und Werbekonten), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO in Textform. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für die von ihm veranlasste Datenverarbeitung eine wirksame Rechtsgrundlage besteht, dass Informationspflichten erfüllt werden und dass erforderliche Einwilligungen (z. B. für Tracking, Cookies, Newsletter) vorliegen.
(4) Die Agentur verarbeitet Daten des Auftraggebers, die zur Vertragsabwicklung erforderlich sind, auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur.
(5) Zugangsdaten des Auftraggebers werden von der Agentur vertraulich behandelt und ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vertragsende bereitgestellte Zugänge zu deaktivieren oder Passwörter zu ändern.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, Kalkulationen, Kunden- und Zugangsdaten, Quellcode), vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich ist.
(3) Die Agentur darf vertrauliche Informationen an Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Gesetzliche Schutzrechte, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), bleiben unberührt.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge endigen mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. SEO-Betreuung, Wartung, Marketing-Retainer, Support) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Bei vereinbarten Mindestlaufzeiten ist eine Kündigung erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug des Auftraggebers, bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung oder bei Aufforderung zu rechtswidrigen Handlungen.
(4) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne einen von der Agentur zu vertretenden Grund, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen (§ 648 BGB). Die Agentur ist berechtigt, hierfür pauschal 30 % der noch nicht erbrachten Leistungen anzusetzen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(5) Bereits erbrachte Teilleistungen sind in jedem Fall zu vergüten.
(6) Nach Vertragsende übergibt die Agentur dem Auftraggeber auf Verlangen die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und Zugangsdaten, sofern die Vergütung vollständig bezahlt ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übergabe von Arbeitsmitteln, internen Dokumenten oder nicht vertragsgegenständlichem Quellcode besteht nicht. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers über einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende hinaus aufzubewahren, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 17 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Gelieferte physische Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
(2) Die Agentur ist berechtigt, Arbeitsergebnisse, Dateien und Zugänge bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, sofern nicht das Interesse des Auftraggebers im Einzelfall überwiegt.
§ 18 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der Agentur, die im Rahmen des Projekts für ihn tätig waren, ohne Zustimmung der Agentur abzuwerben oder unmittelbar zu beauftragen. Bei Verstoß ist eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Agentur nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.
§ 19 Textform und Kommunikation
(1) Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt die Kommunikation per E-Mail an die im Vertrag benannten Adressen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und regelmäßig geprüft wird. Erklärungen der Agentur gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers versandt wurden und keine Unzustellbarkeitsmeldung vorliegt.
(3) Freigaben und Abnahmen können auch per E-Mail oder über ein von der Agentur eingesetztes Projektmanagement-Tool erklärt werden.
§ 20 Änderungen dieser AGB
(1) Die Agentur ist berechtigt, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen aus sachlichem Grund (z. B. Änderung der Rechtslage, geänderte Rechtsprechung, Änderungen des Leistungsangebots) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird der Auftraggeber in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
(3) Widerspricht der Auftraggeber, ist die Agentur berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zu kündigen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Die Abtretung von Geldforderungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.