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Ratgeber

BFSG: Wen die Pflicht zur barrierefreien Website trifft

19. August 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Wen das Gesetz trifft — und wen nicht

Das BFSG setzt den European Accessibility Act um und zielt auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbrauchern. Praktisch heißt das:

  • Typischerweise betroffen: Onlineshops, Buchungs- und Reservierungsstrecken, Kontaktwege, über die Verträge mit Verbrauchern zustande kommen.

  • In der Regel nicht betroffen: reine Unternehmens- und Informationsseiten ohne Bestellfunktion, reines B2B-Geschäft.

  • Ausnahme: Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen — weniger als 10 Beschäftigte und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Achtung: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Ob eine konkrete Seite unter das Gesetz fällt, ist eine Einzelfallfrage — im Zweifel gehört sie zu einem Anwalt. Die Richtung ist aber meist schnell klar.

Was „barrierefrei“ konkret bedeutet

Der technische Maßstab ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Hinter dem Kürzel stecken sehr greifbare Anforderungen:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund

  • Vollständige Bedienbarkeit ohne Maus, nur mit der Tastatur

  • Sinnvolle Überschriften-Struktur und beschriftete Bedienelemente

  • Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader sie vorlesen können

  • Formulare mit klaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen

  • Respekt vor Systemeinstellungen wie „Bewegung reduzieren“

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme wird oft falsch gelesen

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist der Punkt, bei dem in Gesprächen am häufigsten vorschnell abgewinkt wird. Drei Dinge werden dabei regelmäßig übersehen.

Erstens müssen beide Bedingungen zugleich erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Ein Betrieb mit sechs Personen und drei Millionen Umsatz fällt nicht darunter.

Zweitens gilt sie nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Waren im eigenen Shop verkauft, kann sich nicht auf sie berufen — und genau der Onlineshop ist der Fall, den das Gesetz vorrangig im Blick hat.

Drittens ist die Ausnahme eine Momentaufnahme. Betriebe wachsen. Wer heute knapp darunter liegt, kann in zwei Jahren darüber liegen — und muss dann eine gewachsene Seite nachrüsten, was ungleich teurer ist, als sie von Anfang an richtig zu bauen.

Was bei Verstößen passieren kann

Anders als beim Datenschutz gibt es hier keine Abmahnwelle durch Wettbewerber. Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder. Sie wird tätig auf Beschwerde oder von Amts wegen, fordert zunächst zur Abhilfe auf und setzt eine Frist. Erst danach folgen weitere Schritte, bis hin zu Bußgeldern und im äußersten Fall der Untersagung des Angebots.

Das klingt entspannter, als es ist. Der praktisch relevante Punkt ist die Frist: Wer aufgefordert wird, eine gewachsene Seite barrierefrei zu machen, hat dafür keine Jahre. Und Nachrüsten ist regelmäßig teurer als von Anfang an richtig bauen, weil es an die Grundstruktur geht — Farbsystem, Bedienelemente, Formulare, oft das halbe Frontend.

Ob und wie das Gesetz Ihren konkreten Fall trifft, kann verbindlich nur ein Anwalt beurteilen. Was sich unabhängig davon sagen lässt: Die technische Umsetzung ist in aller Regel deutlich weniger dramatisch als befürchtet.

Womit man in einer Stunde anfangen kann

Für eine erste Einschätzung braucht es keine Fachwerkzeuge. Vier Prüfungen, die jeder selbst machen kann und die die häufigsten Hürden aufdecken:

  • Tastaturtest. Maus weglegen und die Seite nur mit Tabulator, Pfeiltasten und Enter bedienen. Kommen Sie überall hin? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Landen Sie in einem Menü, aus dem Sie nicht mehr herauskommen? Ein unsichtbarer Fokusrahmen ist der mit Abstand häufigste Fund.

  • Zoomtest. Im Browser auf 200 Prozent vergrößern. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlappen Elemente und verschwinden Schaltflächen?

  • Kontrasttest. Graue Schrift auf hellgrauem Grund sieht ruhig aus und ist für viele Menschen unlesbar. Nötig sind mindestens 4,5:1 bei normalem Text — die Entwicklerwerkzeuge jedes Browsers rechnen das aus.

  • Formulartest. Absenden Sie ein Formular absichtlich falsch. Steht die Fehlermeldung beim betroffenen Feld und erklärt sie, was zu tun ist? Oder steht irgendwo oben in Rot „Fehler“?

Automatische Prüfwerkzeuge finden ungefähr ein Drittel der Probleme — sie sind ein guter Anfang und kein Freibrief. Wer nach einem grünen Prüfergebnis aufhört, hat die Hälfte übersehen. Der Tastaturtest von oben findet in fünf Minuten mehr als die meisten Werkzeuge.

Warum sich das auch ohne Pflicht rechnet

In Deutschland lebt fast jeder zehnte Mensch mit einer anerkannten Schwerbehinderung — dazu kommen alle, die schlicht älter werden, in der Sonne aufs Handy schauen oder eine Maus gerade nicht benutzen können. Barrierefreie Seiten erreichen mehr Menschen, funktionieren besser auf jedem Gerät und werden von Suchmaschinen bevorzugt verstanden: saubere Struktur, Alternativtexte und klare Beschriftungen sind exakt das, was auch Google auswertet.

Was jetzt zu tun ist

  • Klären, ob Ihre Seite unter das BFSG fällt (Verkauf oder Buchung an Verbraucher?)

  • Bestandsaufnahme: Kontraste, Tastaturbedienung, Alt-Texte, Formulare prüfen

  • Priorisieren — häufig sind die größten Hürden mit wenigen Eingriffen behoben

  • Bei Relaunch: Barrierefreiheit von Anfang an mitbauen statt nachrüsten

Wir bauen jedes Projekt nach WCAG 2.1 AA — ohne Aufpreis und unabhängig davon, ob die Pflicht greift. Bestehende Seiten prüfen wir auf die typischen Hürden und sagen ehrlich, was sich mit welchem Aufwand beheben lässt.

Sie möchten das nicht selbst umsetzen? Wir übernehmen es — Websites. Wie das im Ergebnis aussieht, zeigt die Fallstudie zum Sonnenstudio Hiltrup.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Vorschrift Ihren Einzelfall betrifft, kann verbindlich nur ein Anwalt bewerten — die technische Umsetzung übernehmen wir.

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